Medienproduktion connect communications network


  • 1. Urheber- und Nutzungsrecht 1.1 Alle Grafikarbeiten sind Urheberwerkverträge, die dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht an den Werkleistungen einräumen.Es wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Gemäß dem Urheberrechtsgesetz bestimmt sich nach dem zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich das Nutzungsrecht erstreckt. Werden die Werkleistungen davon abweichend in größerem Umfang oder anders genutzt, so ist der Kunde auch dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.

    1.2 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

    1.3 Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

    1.4 Die Erbrachten Arbeiten von connect communications network dürfen ohne schriftliche Einwilligung weder verändert noch nachgemacht werden. Ein Verstoß berechnet connect communications network nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD der üblichen Vergütung.

    1.5 Entwürfe und Vorschläge des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.

    2. Angebot und Vergütung 2.1 Alle Preise sind Nettobeträge.

    2.2 Vor Arbeitsbeginn von connect communications network erhält der Auftraggeber ein Angebot, dass den Umfang der Leistung quantitativ und qualitativ beschreibt. Grundlage dafür ist ein Beratungsgespräch, dass mit dem Auftraggeber geführt wird.

    3. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 3.1 Sonderleistungen (z.B. Produktionsüberwachung) erfolgen nur auf Grundlage vorheriger Absprache. Sie werden nach Zeitaufwand erfasst und berechnet.

    3.2 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Reproduktionen und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

    3.3 Reisekosten und Spesen die durch den Auftrag entstehen, sind nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber zu erstatten. Belege sind von connect communications network dem Auftraggeber vorzulegen.

    4. Zahlung und Fälligkeit 4.1 Die Vergütung ist, wenn nicht anders vereinbart, bei Abnahme fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. Sind Entwürfe und Fotos ein wesentlicher Bestandteil des Auftrages (z.B. bei Zeitschriften, Logos...), so ist die Vergütung dieser Werke bei Ablieferung der ersten Entwürfe bzw. Andrucke fällig. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

    4.2 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann connect communications network Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.

    5. Gestaltungsfreiheit/Produktionsüberwachung 5.1 Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit für connect communications network.

    5.2 Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist connect communications network berechtigt, nach bestem Wissen und objektiver Beurteilung die notwendigen Entscheidungen zu treffen und Anweisungen zu geben.

    6. Dateien/Layouts 6.1 Connect communications network ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.

    6.2 Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies schriftlich festzuhalten und gesondert zu vergüten. Connect communications network übernimmt nach Herausgabe der Daten keine Haftung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit.

    6.3 Hat connect communications network dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

    7. Belegmuster, Referenz nachweise Von allen Arbeiten überlässt der Auftraggeber connect communications network 5 bis 10 einwandfreie Muster unentgeltlich. connect communications network ist berechtigt, diese Muster oder deren digitales Äquivalent als Referenz zu verwenden.

    8. Lieferung, Gefahrübergang 8.1 Sollen die erbrachten Arbeiten von connect communications network, oder die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

    8.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

    8.3 Gerät connect communications network in Lieferverzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

    8.4 Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - oder Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung von connect communications network ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

    8.5 Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen einer Störung im Betrieb des Auftragnehmers entfällt die Vergütung. Im Falle einer berechtigten Kündigung wegen einer Störung im Betrieb eines Zulieferers oder wegen höherer Gewalt hat der Auftraggeber die geleistete Arbeit gemäß dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

    9. Gewährleistung und Haftung 9.1 connect communications network gewährleistet, dass der Auftrag mit der gebotenen Fachkenntnis und Sorgfalt ausgeführt wird, insbesondere auch überlassene Vorlagen sorgfältig behandelt werden.

    9.2 connect communications network haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern connect communications network Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.

    9.3 Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

    9.4 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Werke/Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Mit der Freigabe von Entwürfen, Grafiken oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber, übernimmt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Grafiken und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung.

    9.5 Bei berechtigten Beanstandungen ist connect communications network unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Herabsetzung der Vergütung verpflichtet.

    9.6 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass eine Teillieferung für den Auftraggeber unbrauchbar ist.

    9.7 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digitaldrucken, Andrucken) und dem Endprodukt.

    9.8 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 1 Woche nach Ablieferung des Werkes bei connect communications network anzuzeigen. Danach gilt das Werk als einwandfrei angenommen.

    9.9 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Personenschaden vorliegt (Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit).

    10. Datensicherheit, Datenschutz 10.1 Die Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. connect communications network ist berechtigt, Kopien zwecks Archivierung anzufertigen und zu speichern. Dabei wird mit großer Sorgfalt und Sicherheit vorgegangen. Für einen illegalen oder gewaltsamen Zugriff auf diese Daten oder deren Verlust übernimmt connect communications network keine Haftung.

    10.2 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten übernimmt connect communications network keine Haftung.

    10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller Vorlagen, die an connect communications network übergeben werden, berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber connect communications network von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

    10.4 connect communications network bewahrt Stillschweigen über Informationen und Daten des Kunden und gibt diese nicht an Dritte weiter. Der Kunde verpflichtet sich gleichzeitig, Informationen und Daten von connect communications network nicht an Dritte weiter zu geben.

    11 Sonstige Bestimmungen 11.1 Nebenabreden sowie Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform. Eine Aufhebung bedarf ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen. Gesetzlich unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt.

    11.2 Erfüllungsort ist Hamburg.

    11.3 Es gilt das Recht der BRD.

    Stand: 01.01.2011